EMS Electro Medical Systems S.A., Schweiz, Marktführerin in Deutschland mit AIR-FLOW® Pulverstrahlgeräten zur professionellen Zahnreinigung und „AIR-FLOW“ Pulvern, hat mit ihrer Hauskanzlei Müller Schupfner & Partner, München, einen Etappensieg gegen die Dürr Dental AG, Deutschland, in der rechtlichen Auseinandersetzung um das Pulverstrahlgerät Lunos® MyFlow erzielt.
Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag von EMS der Dürr Dental AG u.a. untersagt, Pulverstrahlgeräte für die Anwendung im subgingivalen Bereich (d.h. unterhalb des Zahnfleischrandes oder in Zahnfleischtaschen) in verschiedenen Werbeunterlagen zu bewerben, solange diese Pulverstrahlgeräte nach der hierfür erteilten CE-Kennzeichnung nur für den supragingivalen Bereich (d.h. oberhalb des Zahnfleischrandes bzw. nicht in Zahnfleischtaschen) geeignet sind (Beschluss vom 14.11.2017, Az. 312 O 426/17). Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem die Dürr Dental eine Abschlusserklärung abgegeben hat.