Das LG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 22. August 2023 (14c O 67/23) entschieden, dass Amazon für eine Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters haftet, die von Dritten auf ihrem Marktplatz angeboten werden.
Diesbezüglich führt das LG Düsseldorf aus, dass eine Inanspruchnahme von Amazon im Rahmen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Art. 19 Abs. 1 GGV) im vorliegenden Streitfall begründet ist, da sie als Betreiber ihrer Online-Verkaufsplattform Amazon.de, die neben den eigenen Verkaufsangeboten des Amazon-Konzerns auch einen Online-Marktplatz für Dritte mit einheitlich präsentierten Angeboten umfasst, die in dem verletzten Verfügungsgeschmacksmuster geschützte gestalterische Leistung für sich selbst nutzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des vollharmonisierten Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Teilnehmer- und Störerhaftung tritt.
Obwohl die Entscheidung im Rahmen einer einstweilige Verfügung ergangen ist und immer noch angefochten werden kann, geht sie dennoch neue Wege und geht davon aus, dass die Rechtsprechung des EuGH „Louboutin“ (Marken; C‑148/21 und C‑184/21) auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht angewendet werden muss.
Dies bietet ganz neue Möglichkeiten gegen Designverletzende Produkte auf Online-Plattformen vorzugehen. Sollten Sie sich einer solchen Verletzung gegenübersehen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.