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Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens

Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorfs hat mit Urteil vom 27. Juli 2023 (VI-6 U 1/22) bestätigt, dass weder der Vorstand eines Unternehmens noch die Geschäftsführung persönliche Haftung für kartellrechtliche Geldbußen übernehmen muss.
Laut kartellrechtlichen Vorschriften sind unterschiedliche Bußgeldnormen für handelnde Personen und das beteiligte Unternehmen vorgesehen, darunter auch die Höhe des Bußgeldbetrags. Es wurden jedoch Befürchtungen geäußert, dass sich Unternehmen ihrer kartellrechtlichen Verantwortung für Bußgelder entziehen, indem auf Geschäftsführer und Vorstände verweisen wird. Dies ist besonders dann präsent, wenn eine sogenannte „D&O-Versicherung“ (auch Manager-Haftpflichtversicherung genannt) besteht. Diese bietet Haftungsschutz für die Organe und Manager des Unternehmens, jedoch nicht für das Unternehmen an sich. Durch das Zurückgreifen auf den Geschäftsführer oder den Vorstand eines Unternehmens bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet werde, da hierbei die Deckungssumme deutlich höher sei als das Bußgeld, welches gegen das Unternehmen verhängt wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus wurde vom Kartellsenat eine Revision zum BGH zugelassen, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der durchaus umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Unternehmensgeldbußen ist jedoch bislang noch nicht getroffen worden.

Sollten Sie sich Forderungen aufgrund einer angeblichen persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern gegenübersehen, helfen wir Ihnen gerne weiter. MSP verfügt in diesem Gebiet über einen hervorragenden Ruf und ausgezeichnete Expertise.

Dr.-Ing. Nikolai Köllisch              Christian Kröner              Janina Reiter