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Beschwerdekammer des EPA: Eine behauptete nicht nachvollziehbare Wirkung eines Merkmals kann die erfinderische Tätigkeit nicht stützen

EPA, Entscheidung vom 18.11.2020 – T 0517/16, Erzeugen eines Quellcodes

Zusammenfassung

Eine behauptete technische Wirkung kann bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn sie für den beanspruchten Gegenstand in seiner vollen Breite für nicht plausibel gehalten werden kann und in der Beschreibung auch nicht plausibel gemacht wird.

Sachverhalt

Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung des EPA, eine Europäische Patentanmeldung, die eine computerimplementierte Erfindung betrifft, wegen unzureichender Offenbarung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer führt dazu in der Begründung aus, dass sich die Anmeldung auf ein Verfahren zur automatischen Erzeugung von Quellcodes für komplexe Prozesse technischer oder betriebswirtschaftlicher Art beziehe. Beschreibungsgemäß könne ein Benutzer „Prozessdiagramme“ erstellen, woraus eine „Prozessdatei“ erzeugt werde.

Anspruch 1 unterscheide sich vom Stand der Technik dadurch, dass für jeden Prozess eine separate Quellcodedatei erzeugt werde. In der Beschreibung werde behauptet, die beanspruchte Erfindung führe zu weniger umfangreichem, weniger fehlerbehaftetem und schnellerem Quellcode. Allerdings hält die Kammer das für den beanspruchten Gegenstand in seiner vollen Breite für nicht plausibel und in der Beschreibung für nicht plausibel gemacht.

Die Kammer hält es für naheliegend anzunehmen, dass die Komplexität des Quellcodes u.a. davon abhängt, in welcher Form die Prozessdatei vorliegt. Eine prozedural definierte Prozessdatei – im Gegensatz zu einer objektbasierten Prozessdatei – führe vermutlich zu einem einfacheren Quellcode, wenn eine prozedurale Programmiersprache gewählt werde. Die Annahme, dieser Quellcode sei weniger fehlerbehaftet und schneller, scheine gerechtfertigt. Damit scheitere jedoch die Behauptung, die Erfindung hätte die behaupteten Wirkungen in ihrer gesamten Breite. Diese speziellen Wirkungen müssten daher bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.

Damit liege der Anspruch 1 mit Blick auf das allgemeine Wissen des Fachmanns nahe, so dass die Anmeldung schlussendlich zurückzuweisen sei.

Schlussfolgerung

Diese neue Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen des EPA, dass angebliche Vorteile der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden können, sofern sie nicht hinreichend belegt sind (T 0020/1981), und dass ein und derselbe Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und der ausreichenden Offenbarung heranzuziehen ist (T 0967/09). Ferner reiht sich diese Entscheidung in die aktuelle Rechtsprechung zu computerimplementierten Erfindungen ein (siehe auch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G1/19).

Praxisempfehlung

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, bereits bei der Erstellung des Anmeldetextes alle Merkmale sowie deren Wirkungen und Vorteile fundiert darzustellen. Dies gilt insbesondere auch für computerimplementierte Erfindungen, bei denen die technischen Wirkungen klar herausgestellt werden sollten.

Aufgrund der Erfahrung und besonderen Expertise von Müller Schupfner & Partner, auch auf dem Gebiet von computerimplementierten Erfindungen, sind wir in der Lage, selbst technisch hoch komplexe Erfindungen so für den Mandanten zu schützen, dass er sich stets optimal positionieren kann und den bestmöglichen Schutz für seine Ideen erhält.

Dr. Christoph Heinemann, Christian Kröner