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Müller Schupfner & Partner verteidigt Gum-Tech erfolgreich in Patentverletzungsstreit vor dem Oberlandesgericht München

München, 28. Oktober 2019 – Das Oberlandesgericht München hat einer von der Gum-Tech s.r.o. gegen die Conradi + Kaiser GmbH erhobenen negativen Feststellungsklage vollumfänglich stattgegeben. Gum-Tech verteidigte sich damit erfolgreich gegen den Vorwurf einer Patentverletzung (Urteil vom 19. September 2019, Az.: 6 U 2558/18).

Gum-Tech mit Sitz in der Slowakei produziert seit 1995 Fallschutzplatten aus recyceltem Gummigranulat, die unter anderem in Form von Rasengitterplatten für den Belag von Parks, Gärten, Camping- oder Spielplätzen eingesetzt werden. Streitig war, ob diese Produkte den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 019 169 B1 des direkten Wettbewerbers Conradi + Kaiser verletzen.

In erster Instanz hatte das Landgericht München I unter anderem das Feststellungsinteresse der Klage bejaht, eine Verletzung des ersten unabhängigen Anspruchs verneint, jedoch eine Verletzung des zweiten unabhängigen Anspruchs als gegeben erachtet und im Ergebnis die Klage abgewiesen (Az.: 7 O 3773/18).

Im parallelen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (Vertreter: Müller Schupfner & Partner) wurde inzwischen der erste unabhängige Anspruch eingeschränkt, der zweite widerrufen (nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht München urteilte in zweiter Instanz, dass weder der erste (in erteilter wie in beschränkter Fassung) noch der zweite unabhängige Anspruch verletzt sind.

„Bemerkenswert aus rechtlicher Sicht ist, dass – soweit bekannt – erstmals ein Oberlandesgericht die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Schneckenköder“ zum Feststellungsinteresse aufgestellten Grundsätze (Az. X ZR 62/16) angewendet hat“, erklärt Dr. Thomas Huber als Vertreter der Gum-Tech. „Danach müssen sich Beklagte in Zukunft entscheiden, ob sie sich auf der Ebene der Zulässigkeit mit fehlendem Feststellungsinteresse mangels Berühmung oder auf der Ebene der Begründetheit mit dem Vorliegen einer Verletzung verteidigen wollen.“

Gegen die Entscheidung des OLG München wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: X ZR 92/19).