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Müller Schupfner & Partner verteidigt Gum-Tech erfolgreich in Patentverletzungsstreit vor dem Bundesgerichtshof

München, 30. April 2021 – Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. April 2021 die Beschwerde der Firma Conradi + Kaiser GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache zurückgewiesen (Az.: X ZR 92/19). Das Oberlandesgericht München hatte zuvor im Rahmen einer von der Gum-Tech s.r.o. gegen die Conradi + Kaiser GmbH erhobenen negativen Feststellungsklage festgestellt, dass keine Patentverletzung vorliegt. Diese Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Gum-Tech mit Sitz in der Slowakei produziert seit 1995 Fallschutzplatten aus recyceltem Gummigranulat, die unter anderem in Form von Rasengitterplatten für den Belag von Parks, Gärten, Camping- oder Spielplätzen eingesetzt werden. Streitig war, ob diese Produkte den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 019 169 B1 des direkten Wettbewerbers Conradi + Kaiser verletzen.

In erster Instanz hatte das Landgericht München I unter anderem das Feststellungsinteresse der Klage bejaht, eine Verletzung des ersten unabhängigen Anspruchs verneint, jedoch eine Verletzung des zweiten unabhängigen Anspruchs als gegeben erachtet und im Ergebnis die Klage abgewiesen (Az.: 7 O 3773/18). Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass weder der erste (in erteilter wie in beschränkter Fassung) noch der zweite unabhängige Anspruch verletzt sind (Urteil vom 19. September 2019, Az.: 6 U 2558/18).

Im parallelen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (Vertreter: Müller Schupfner & Partner) wurde der erste unabhängige Anspruch eingeschränkt, der zweite widerrufen. Diese Entscheidung wurde inzwischen von der Beschwerdekammer bestätigt (Az. T2154/1).

Bemerkenswert aus rechtlicher Sicht ist, dass – soweit bekannt – erstmals ein Oberlandesgericht die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Schneckenköder“ zum Feststellungsinteresse aufgestellten Grundsätze (Az. X ZR 62/16) angewendet hat. Danach müssen sich Beklagte in Zukunft entscheiden, ob sie sich auf der Ebene der Zulässigkeit mit fehlendem Feststellungsinteresse mangels Berühmung oder auf der Ebene der Begründetheit mit dem Vorliegen einer Verletzung verteidigen wollen.

Vertreter Gum-Tech s. r. o. (Slowakei):

Müller Schupfner & Partner (München)

F. Peter Müller, Patentanwalt, Partner

Dr. Stephan Kratz, Patentanwalt, Juniorpartner

Rohnke Winter (BGH)

DANUBIA Patent and Law Office (Budapest, Ungarn)

Mihály Lantos, Ungarischer und Europäischer Patentanwalt, Partner

Vertreter Conradi + Kaiser GmbH (Deutschland):

Hoyng ROKH Monégier (Düsseldorf)

Dr. Tobias J. Hessel, Rechtsanwalt, Partner

Lars Baum, Rechtsanwalt, Associate

Engel Rinkler (BGH)

Braun-Dullaeus Pannen Emmerling (Düsseldorf)

Markus Kreuzberg, Patentanwalt, Partner

Bundesgerichtshof: X. Zivilsenat, Vorsitzender Richter am Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Richter Hoffmann, Richterin Dr. Kober-Dehm und Richter Dr. Rensen

Kontakt:

F. Peter Müller