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Internationales Übereinkommen zur Vollstreckung von Mediationsergebnissen

Das Singapur-Übereinkommen, formal „United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation“, ist am 12. September 2020 in Kraft getreten. Es bietet beteiligten Parteien die Möglichkeit, durch Mediation erzielte, internationale Vereinbarungen zur Streitbelegung über die Grenzen hinweg per Vollstreckung durchzusetzen. Bisher waren die Beteiligten auf eine freiwillige Erfüllung der erzielten Einigung angewiesen und mussten ansonsten eine Vollstreckung durch ein Gerichtsverfahren im jeweiligen Vollstreckungsstaat einleiten.

Das Singapur-Übereinkommen wurde bislang von 53 Staaten unterzeichnet (Stand 02. November 2020), darunter auch die ökonomisch bedeutenden USA, China, Südkorea und Indien. Eine Entscheidung über die Unterzeichnung europäischer Staaten und die Frage, ob die Kompetenz zur Unterzeichnung bei der EU oder den einzelnen Mitgliedsstaaten liegt, steht derzeit noch an.

Das Übereinkommen betrifft durch Mediation getroffene Einigungen in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen entweder zumindest zwei Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, oder das Mediationsergebnis einen Staat betrifft, der sich von dem Staat, in dem die Parteien ihren Sitz haben, unterscheidet. Der Begriff Mediation setzt dabei die Unterstützung eines Dritten zur Streitbeilegung voraus, wobei zu den Qualifikationen und Befugnissen des Mediators keine Vorgaben gemacht werden. Auch Schlichtungsverfahren, bei denen der Dritte unverbindliche Lösungsvorschläge macht, wären erfasst.

Zur Vollstreckung muss eine von den Parteien unterzeichnete Vergleichsvereinbarung und ein Beweis für die stattgefundene Mediation, beispielsweise durch die Unterschrift des Mediators, vorgelegt werden. Auch eine per elektronischer Kommunikation erzielte Einigung kann verwendet werden, wenn geeignete Verfahren zur Identifikation der Parteien und des Mediators verwendet werden.

Das Vollstreckungsorgan kann die Vollstreckung ablehnen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin beweisen kann, dass einer oder mehrere im Übereinkommen gelistete Gründe dazu vorliegen. Dies können zum Beispiel die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des Mediationsergebnisses nach dem anwendbaren Recht oder eine Verfehlung des Mediators sein. Weiterhin können teilnehmende Staaten die Anwendung des Übereinkommens dahingehend beschränken, dass es nur angewendet wird, wenn die teilnehmenden Parteien der Anwendung in der Vergleichsvereinbarung explizit zugestimmt haben (opt-in).

Durch das Singapur-Übereinkommen und die somit ermöglichte Vollstreckungsoption kann die internationale Mediation eine veritable und meist kostengünstigere Alternative zu Schiedsgerichtsverfahren sein.

Matthias Vogt / Dr. Reta Schinkel