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Große Beschwerdekammer des EPA bestätigt Verbot der Doppelpatentierung

Vor kurzem wurde die schriftliche Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G4/19 veröffentlicht, in der die Große Beschwerdekammer sämtliche Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 125 EPÜ zum Verbot der Doppelpatentierung beseitigt.

Die Beschwerde, die zu der Entscheidung der Großen Kammer führte, richtete sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung wegen eines Verstoßes gegen Art. 125 EPÜ, insbesondere gegen das Verbot der Doppelpatentierung, zurückzuweisen. Die Beschwerdeführende und Anmelderin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass das Verbot der Doppelpatentierung auf Fälle der internen Priorität nicht anwendbar sei. Vielmehr bestehe ein berechtigtes Interesse des Anmelders an der Erteilung eines weiteren Patents, insbesondere im Hinblick auf die längere Schutzdauer, die durch die Inanspruchnahme einer internen Priorität gewährt werde.

Das Verbot der Doppelpatentierung ist im EPÜ nicht ausdrücklich erwähnt. Die Große Beschwerdekammer vertiefte sich in ihrer Entscheidung in die Entstehungsgeschichte des EPÜ und stellte fest, dass der zuständige Gesetzgeber seinerzeit festlegte, dass das Verbot der Doppelpatentierung ein allgemein anerkannter Grundsatz in den EPÜ-Mitgliedsstaaten ist und darüber hinaus unter Art. 125 EPÜ als eine Frage der Rechtsauslegung falle, wodurch das EPA verpflichtet sei, diesen Grundsatz anzuwenden.

Entgegen der Einlassungen der Beschwerdeführenden kam die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass das Verbot der Doppelpatentierung nicht nur für Anmeldungen desselben Anmelders gilt, die denselben Gegenstand beanspruchen und denselben Anmeldetag haben. Sie entschied ferner, dass eine Anmeldung auch dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine oder mehrere Anmeldungen dieselbe Priorität beanspruchen und von diesen Anmeldungen eine bereits als europäisches Patent erteilt worden ist.

Unsere Patentanwälte haben große Erfahrung in der Optimierung des Schutzumfangs von Patentfamilien, insbesondere im Hinblick auf das nun manifestierte Verbot der Doppelpatentierung, und unterstützen unsere Mandanten gerne bei der Suche nach der optimalen Patentschutzstrategie.

Markus Faig & Clemens Bauer