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Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Bundestag hat am 10 Juni 2021 für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung gestimmt.

Am umstrittensten ist dabei wohl die Änderung des § 139 PatG und analog des § 24 GebrMG, wonach ein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer ausgeschlossen sein kann, wenn er zu einer unverhältnismäßigen Härte gegenüber dem Verletzer oder gegenüber Dritten führen würde. In solchen Fällen steht dem Verletzten ein Ausgleich in Geld zu. Bemerkenswert ist dabei zudem, dass nun auch die Interessen Dritter, z.B. Kunden des Verletzers, Berücksichtigung finden sollen. Der Gesetzgeber sieht in dieser Änderung im Wesentlichen eine Klarstellung zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß §§ 242, 275 II BGB (Leistung nach Treu und Glauben; Ausschluss der Leistungspflicht bei Missverhältnis zwischen Aufwand zu Leistungsinteresse). Die Änderung sei allerdings nur in Ausnahmefällen relevant. Es gibt jedoch Befürchtungen, dass durch diese Gesetzesänderung die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs deutlich erschwert werden könnte.

Eine weitere Änderung betreffend §§ 82 und 83 PatG soll der Synchronisierung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren dienen. In der bisherigen Praxis kam es immer wieder vor, dass Verletzungsverfahren deutlich vor dem das gleiche Patent betreffenden Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wurden. Die Änderungen sollen das Nichtigkeitsverfahren deshalb beschleunigen, insbesondere durch eine „unverzügliche“ Zustellung der Klage, eine zweimonatige Frist zur Klageerwiderung (verlängerbar um maximal einen Monat) für den Beklagten und einen „möglichst frühen“ Termin zur mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat das Patentgericht innerhalb von sechs Monaten einen Hinweis auf Gesichtspunkte mit für die Entscheidung besonderer Bedeutung abzugeben. Dieser Hinweis soll bei einem anhängigen Verletzungsverfahren auch an das dafür zuständige Gericht übermittelt werden.

Weiterhin von Bedeutung ist der neue § 145a PatG, wonach in Patentstreitsachen und Zwangslizenzverfahren die §§ 16 bis 20 GeschGehG anzuwenden sind. Danach kann ein Geschäftsgeheimnis als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden (§ 16 I GeschGehG), Verfahrensbeteiligte müssen geschützte Informationen vertraulich behandeln (§ 16 II, 18 GeschGehG) und auf Antrag kann der Zugang zu Dokumenten bzw. die mündliche Verhandlung auf einen engen Personenkreis beschränkt werden (§ 19 I GeschGehG). Von dieser Regelung ausgenommen sind selbstständige Beweisverfahren. Diese Änderung wird entsprechend auch für den Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutz (§ 26a GebrMG und § 11 HalblSchG) eingeführt.

Dr. Matthias Vogt / Dr. Reta Schinkel