Kategorien

IP-NEWS

Bundesgerichtshof zur Veranlassung der Heranziehung eines zum allgemeinen Fachwissens zählenden Lösungsmittels – Kinderbett

Gemäß der aktuellen Leitsatzentscheidung des BGH vom 27. März 2018 „Kinderbett“ kann die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (siehe BGH, Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16).

In der Entscheidung führt der BGH aus, dass es für ein Naheliegen des Gegenstands einer Erfindung nicht nur ausreichend ist, dass der Fachmann durch seine Ausbildung, durch seine berufliche Erfahrung sowie seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, die von der Erfindung verwendete Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln bzw. nachzuarbeiten. Zusätzlich sei für ein „Naheliegen“ auch noch erforderlich, dass der Fachmann einen Grund gehabt hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Für diese Veranlassung bedarf es in der Regel entsprechende Hinweise, Anregungen oder Veranlassungen, welche über das bloße Erkennen des technischen Problems hinausgehen.

Der BGH hat daher in dieser neuen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und nochmals klargestellt, dass es für den Fachmann einer entsprechenden Veranlassung bedarf, um gewisse Kenntnisse aus seinem Fachwissen für die Lösung eines technischen Problems in naheliegender Weise einzusetzen. Die bloße Möglichkeit den Gegenstand der Erfindung durch den Einsatz seines Fachwissens zu erhalten bzw. zu diesem zu gelangen, reicht hingegen für ein „Naheliegen“ des Erfindungsgegenstandes generell nicht aus.

Ausgehend davon wurde in dieser Entscheidung vom BGH geurteilt, dass die Nichtigkeitsklage gegen das Patent insgesamt abzuweisen ist, denn die technische Lehre des infrage stehenden Patents – betreffend ein Kinderbett – weise die erforderliche Neuheit auf und ergebe sich darüber hinaus auch nicht in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik.