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EuGH beurteilt die Unionmarke „Neuschwanstein“ als schutzfähig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schloss sich den vorinstanzlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichts (EuG) und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO – Nichtigkeitsabteilung) an und befand die Unionsmarke „Neuschwanstein“ für markenschutzfähig(EuGH, Urteil vom 06.09.2018 – C-488/16 P).

Der Freistaat Bayern ließ im Jahr 2012 die Unionsmarke „Neuschwanstein“ für eine Reihe von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen, unter anderem auch für Musikinstrumente, Bekleidung und Getränke, eintragen. Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. strengte gegen die Marke ein Nichtigkeitsverfahren aus absoluten Gründen beim EUIPO an, welches aber in allen Instanzen bis zum EuGH erfolglos blieb.

Nach Ansicht des EuGH enthält die Marke „Neuschwanstein“ keinen geografischen Herkunftshinweis auf das Schloss Neuschwanstein. Denn das Schloss Neuschwanstein selbst sei kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, selbst wenn die Waren dort als Souvenir verkauft würden. Die bloße Erinnerung, welche die Bezeichnung „Neuschwanstein“ beim Publikum hervorrufe, stelle kein wesentliches Merkmal der Waren und Dienstleistungen dar. Als Vertriebsort der Waren und Dienstleistungen beschreibe „Neuschwanstein“ deren geografische Herkunft ebenfalls nicht, da sich der Ort des Verkaufs nicht dazu eigne, eigene Merkmale, Beschaffenheit oder Besonderheiten der Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen.

Darüber hinaus ist aus Sicht des EuGH die Marke „Neuschwanstein“ ausreichend unterscheidungskräftig. Bereits die Verbindung der Marke „Neuschwanstein“ mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen erlaube es den beteiligten Verkehrskreisen, sie von den Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht werden.

Die Entscheidung des EuGH steht in ihrem Ergebnis konträr zur Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs, welcher im Jahr 2012 die deutsche Marke „Neuschwanstein“ im Hinblick auf Waren wie Musikinstrumente, Bekleidung und Getränke für schutzunfähig erklärte (BGH Beschluss vom 08.03.2012 − I ZB 13/11 (BPatG)). Der BGH sprach damals der Bezeichnung „Neuschwanstein“ für Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, die Unterscheidungskraft ab, mit dem Argument „Neuschwanstein“ würde vom Verkehr als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit, nicht aber als Produktkennzeichen aufgefasst werden.

Ob der Freistaat Bayern Herstellern und Vertreibern von Souvenirs die Verwendung der Bezeichnung „Neuschwanstein“ tatsächlich verbieten lassen kann, weil die ggf. angerufenen Gerichte auch eine markenmäßige Benutzung der Marke anerkennen, ist allerdings fraglich. Es bleibt spannend.