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EuG – Etappenerfolg für LEGO, eingetragenes Europäisches Design bleibt schutzfähig

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) (Zweite Kammer) vom 24. März 2021.
Lego A/S gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtssache T-515/19

Das Urteil betrifft das Europäische Design Nr. 1664368‑0006

Allerdings muss einschränkend festgehalten werden, dass die Entscheidung des EuG damit begründet wird, dass die Beschwerdekammer des EUIPO bei der Nichtigkeitsentscheidung Rechtsfehler begangen habe. Das EUIPO habe es versäumt, die von LEGO im Verfahren vorgebrachte Ausnahmeregelungen umfassend zu prüfen. Diese Entscheidung ist also gerade keine explizite Bestätigung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Designs des Lego-Steins.

Das EuG führt dazu aus:

Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein  wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor  für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.

Zudem wird seitens des EuG beanstandet, dass die Beschwerdekammer des EUIPO nicht alle Merkmale des angemeldeten Designs ausreichend geprüft habe.

Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle  Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich  bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann,  wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster  erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist.

Das hat zur Folge, dass die hier ins Auge stechende (und sich vom klassischen Legostein unterscheidende) glatte Oberfläche, die das Design links und rechts von der viernoppigen Reihe in der Mitte auf der Oberseite enthält, nicht als Merkmal gewürdigt wurde. Daher seien nicht alle Merkmale des Designs ermittelt worden und in die Auswertung eingegangen, um eine Entscheidung über die rein technische Funktion des Erzeugnisses, also des Designs des Lego-Steins, zu treffen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass das Verfahren in die nächste Runde geht.

Die vollständige Entscheidung des EuG ist hier (auf Englisch) nachzulesen.

Mascha Heidelberg