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Ein künstliches Intelligenzsystem kann nicht der Erfinder eines Patents sein

Gestern verkündete die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) ihre mit Spannung erwartete Entscheidung zu den Beschwerden J8/20 und J9/20. Sie bestätigte die Auffassung des EPA, dass Patentanmeldungen zurückgewiesen werden sollten, in denen ein System der künstlichen Intelligenz als Erfinder benannt wurde. Die Beschwerdekammer wies auch den Hilfsantrag zurück, wonach der Inhaber und Schöpfer des Systems der künstlichen Intelligenz als Berechtigter des europäischen Patents angegeben wurde.

Zum Abschluss der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2021 gab die Juristische Beschwerdekammer einige Einblicke in ihre Entscheidungsgründe: Nach dem EPÜ müsse der Erfinder eine rechtsfähige Person sein, also eine natürliche Person. Eine Maschine könne daher keinen Anspruch auf ein europäisches Patent nach Art. 61 EPÜ haben.

Diese neu verkündeten Entscheidungen definieren nun weitere Leitplanken im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI).  Allerdings gibt es noch offene Fragen bei der Patentierung von KI, z.B. bei künstlichen neuronalen Netzen, so dass ein kompetenter Partner benötigt wird, um solche Fälle erfolgreich zu bearbeiten. MSP verfügt über umfangreiche Erfahrungen in diesem technischen und rechtlichen Bereich, um unsere Mandanten optimal zu unterstützen.

Wenn Sie Fragen zu KI-Fällen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Dr. Reta Schinkel                   Christian Kröner