Was passiert, wenn das Vereinigte Königreich (UK) und die Europäische Union (EU) bis März 2019 keine geeignete Einigung bezüglich des Brexits finden? Die britische Regierung arbeitet nun an Lösungen für den Fall, dass bis zum 29. März 2019 kein Brexit-Deal erfolgt.
Folgende Regelungen sollen ab März 2019 für Unionsmarken (UM) und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) gelten:
# eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben in der EU gültig.
# eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhalten in der UK durch ein neues britisches Recht gleichwertigen Markenschutz. Rechtsinhaber werden darüber informiert, dass ihnen ein neues britisches Recht gewährt wird. Wenn der Schutz nicht mehr benötigt wird, besteht für Rechteinhaber die Möglichkeit auf diesen zu verzichten.
# Anhängige Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen können innerhalb von neun Monaten ab dem Datum des Brexits erneut in der UK eingereicht werden. Dabei erkennt die britische Regierung sowohl das Anmeldedatum als auch das britische Senioritätsdatum der Unionsschutzrechte an. Die Anmelder werden nicht benachrichtigt und müssen selbst prüfen, ob sie die Marke erneut in der UK anmelden wollen.
# Rechteinhaber, die sich zu einer neuen Anmeldung in der UK entschließen, müssen die Kosten für die erneute Einreichung der Anmeldung gemäß der britischen Gebührenstruktur zahlen.
# Britische Anmelder können weiterhin Marken in der EU anmelden.
# Der Status von Rechtsstreitigkeiten betreffend Unionsschutzrechte, die vor den Gerichten der UK anhängig sind, wird noch geregelt.
# Die Regierung arbeitet ferner mit der WIPO zusammen, um Lösungen für international registrierte Marken und Designs mit Schutz in der EU auszuarbeiten.
Folgende Regelungen gelten für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
# Bestehende nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben in der EU gültig.
# Bestehende nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhalten in der UK Schutz, ohne dass der Rechteinhaber etwas tun muss.
# Darüber hinaus wird die UK ein neues nicht eingetragenes Designrecht schaffen, welches die Merkmale des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster spiegelt und „ergänzendes nicht eingetragenes Design“ genannt wird.
Folgende Regelungen gelten bezüglich Korrespondenzadressen und Vertraulichkeitsregelungen:
# Es wird keine sofortige Änderung bezüglich der anzugebenden Korrespondenzadressen und Vertraulichkeitsreglungen geben.
# Die derzeitigen Regeln bleiben vorerst auch nach dem Brexit bestehen.
Die detaillierten Ausführungen der britischen Regierung finden Sie unter folgendem Link: https://www.gov.uk/government/publications/trade-marks-and-designs-if-theres-no-brexit-deal/trade-marks-and-designs-if-theres-no-brexit-deal