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Designrecht: Der Bundesgerichtshof kippt die „Schnittmengentheorie“

Bei der Anmeldung eines deutschen Einzeldesigns können bis zu 10 fotografische oder sonstige grafische Darstellungen eingereicht werden, die das zu schützende Design wiedergeben. Bisher wurde bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Designs die Schnittmenge der in allen Darstellungen übereinstimmenden Merkmale gebildet (siehe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001, Az. I ZR 333/98 – Sitz-Liegemöbel).

In der Entscheidung Sporthelm (BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 25/18) wurden im Wege einer Einzeldesignanmeldung verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen (hier: unterschiedliche Riemen, Ausstattung mit und ohne Reiterknopf, verschiedene Farbkontraste / Dekore) gezeigt. Laut BGH geben diese Darstellungen nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Dies hat zur Folge, dass das Design keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen lässt (siehe §1 Nr. 1 DesignG) und deshalb nichtig ist. Es ist nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf der Grundlage der Schnittmenge der in allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln.

Der BGH weist darauf hin, dass für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses die Möglichkeit einer Sammelanmeldung gegeben ist – hier können bis zu 100 Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden.

Für den Anmelder eines Designs ist daher wichtig, gemeinsam mit dem Anwalt zu entscheiden, ob die Anmeldung eines Einzeldesigns ausreichend Schutz für das Design bietet oder eine Sammelanmeldung mit verschiedenen Designvarianten getätigt werden sollte.