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Der BGH bestätigt Markenverletzung durch von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2019 – I ZR 29/18

Das Unternehmen ORTLIEB wendet sich gegen den Zustand, dass bei der Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ oder „Ortlieb Outlet“ bei der Suchmaschine Google, Werbeanzeigen erscheinen, die wiederum mit Angebotslisten von Amazon verbunden sind und zu Angeboten von Konkurrenzherstellern weiterleiten.

Der Bundesgerichtshof bejaht eine Markenverletzung, da die Anzeige aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden (auch) zu Angeboten von Konkurrenzprodukten weitergeleitet werden.

Dabei betont der 1. Senat des Bundesgerichtshofes, dass es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung der Anzeigen ankommt. Grundsätzlich steht es der Verwendung der Marke in der Werbung nämlich nicht entgegen, dass Händler neben den Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzangebote anbieten, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Es stellt sich die Frage, ob es für die Kundinnen und Kunden aus der Werbeanzeige selbst heraus erkennbar ist, dass die in der Werbung angebotenen Produkte nicht nur vom Markeninhaber, sondern auch von anderen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des EuGH vom 23.10.2010 C-236/08 – Google/Google France).

Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist gegeben, wenn durch die Gestaltung der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob das beworbene Produkt vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vor, da der relevante Verkehr beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen erwartet hat, dass ihm die dort beworbenen Produkte, also unter anderem Fahrradtaschen von ORTLIEB angezeigt werden. Durch die Gestaltung der Anzeige hatte der Verkehr keinen Grund zur Annahme, dass ihm eine Angebotsübersicht präsentiert wird, in der gleichrangige Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten URL-Adressen unter dem Text der Anzeigen (wie z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche) führten vielmehr dazu, dass der Verkehr davon ausgehen konnte, dass ihm lediglich Angebote von ORTLIEB auf Amazon angeboten werden.

Gegen diese Verwendung konnte sich ORTLIEB erfolgreich widersetzen.

Fazit: Es lohnt sich daher gegen die Ausbeutung der eigenen Marke als Köder für andere Produkte vorzugehen.