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Das neue Deutsche Markengesetz tritt heute in Kraft!

Heute, am 14. Januar 2019, läuft die Frist zur Umsetzung der europäischen Markenrechtsrichtlinie EU 2015/2436 ab. Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge dessen das neue Markengesetz auf den Weg gebracht, welches heute in Kraft tritt. Die Reform soll die Rechte von Markeninhabern stärken und die Regelungen in der Europäischen Union harmonisieren.

Durch das neue Markengesetz treten die folgenden wichtigen Änderungen in Kraft:

1. Wegfall der grafischen Darstellbarkeit

Das Anmeldeerfordernis der grafische Darstellbarkeit von Marken fällt weg, vielmehr müssen die Marken nun durch die zuständige Behörde und das Publikum klar und eindeutig bestimmbar sein, so dass z.B. Klangmarken oder Multimediamarken durch geeignete elektronische Formate wie mp3 oder mp4 angemeldet werden können. Da die WIPO weiterhin noch eine zweidimensionale grafische Darstellung verlangt, wird eine internationale Erstreckung dieser Marken derzeit nicht möglich sein.

2. Einführung der Gewährleistungsmarke

Es wird eine neue Markenkategorie, nämlich die Gewährleistungsmarke, eingeführt, bei welcher nicht die Herkunftsfunktion sondern die Garantiefunktion im Vorder-grund steht. Der gewährleistende Charakter muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben und die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienst-leistungen, für die der Markeninhaber etwas wie z.B. die Qualität gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

Inwiefern diese neue Markenform tatsächlich praktisch relevant ist, bleibt abzuwarten, da der Markeninhaber in einer obligatorischen Markensatzung Angaben über die zu gewährleistenden Produkteigenschaften sowie zu den Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen machen muss.

3. Erweiterung der absoluten Schutzhindernisse

Es werden zusätzliche absolute Schutzhindernisse eingeführt. Ursprungs-bezeichnungen und geographische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, Bezeichnungen für traditionelle Spezialitäten sowie Sortenbezeichnungen oder wesentliche Elemente dieser Angaben sind nun von der Eintragung ausgeschlossen. Das wird vom Amt nach Anmeldung geprüft.

4. Änderung beim Schutzenddatum für Verlängerungen

Die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer ändert sich. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nun (exakt) zehn Jahre danach. Es entfällt damit die Fälligkeitsregelung auf das Monatsenddatum des Anmeldemonats. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es jedoch beim Schutzende zum Ende des jeweiligen Monats.

Die Verlängerungsgebühr soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bezahlt werden.

5. Möglichkeit zur Registrierung von Lizenzen

Ab dem heutigen Tag ist es möglich, Lizenzen unter Angabe des Lizenznehmers, der Lizenzart und etwaigen Beschränkungen in das Register einzutragen. Die Eintragung ist gebührenpflichtig. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann nun selbst Klagen erheben, sofern der Markeninhaber nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst klagt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine unverbindliche Erklärung eintragen zu lassen über die Bereitschaft des Markeninhabers, die Marke zu lizensieren oder zu veräußern.

Diese neue Regelung zur Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers ist beachtlich und trägt dem Umstand Rechnung, dass dem ausschließlichen Lizenznehmer die vollständige wirtschaftliche Nutzung der Marke gebührt.

6. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Ab dem heutigen Tage können mehrere Widerspruchskennzeichen eines Inhabers in einem Widerspruch zusammengefasst werden, so dass über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden kann. Die Widerspruchsgebühr beläuft sich nun auf EUR 250,- (vormals EUR 120,-) für ein Widerspruchs-kennzeichen und für jedes weitere werden EUR 50,- fällig. Darüber hinaus werden auch die geographische Angabe und die Ursprungsbezeichnung als zusätzliche Widerspruchskennzeichen eingeführt.

Ferner wird die Möglichkeit einer „Cooling-off-Frist eingeführt, die auf gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten für mindestens zwei Monate gewährt wird. Dies soll die außeramtlichen Verhandlungen erleichtern und ist sehr zu begrüßen, da nun entsprechende Verhandlungen nach einem einheitlichen System durchgeführt werden können.

Ebenfalls zu begrüßen ist die Vereinfachung der Nichtbenutzungseinrede, die auf einen Benutzungszeitraum beschränkt wird und nun bereits fünf Jahren vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der angegriffenen Marke beginnt. Statt der Glaubhaftmachung ist nun der Nachweis der Benutzung zu erbringen, der auch durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung erbracht werden kann.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann d.h. nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder mit dem Tag, an dem eine entsprechende Entscheidung im Widerspruchsverfahren rechtskräftig wird.

7. Das neue Verfahren vor dem DPMA zur Löschung eingetragener Marken

Eine weitreichende Erneuerung ist, dass nun Verfallsgründe und relative Nichtigkeitsgründe, die vorher mittels Klage geltend gemacht werden mussten, nun auch beim DPMA im Wege eines Amtsverfahrens geltend gemacht werden können. Hierdurch werden sämtliche Löschungsverfahren beim DPMA gebündelt. Neue Bezeichnungen für diese Verfahren sind das Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren. Die tatsächliche Umsetzung erfolgt erst aber im Mai 2020.

Die Zivilgerichte bleiben aber weiterhin neben dem amtlichen Verfahren zuständig, so dass der Antragssteller/Kläger ein Wahlrecht diesbezüglich hat. Bei dem Amtsverfahren handelt es sich um eine kostengünstigere Variante. Allerdings ist der Ablauf dieser Verfahren noch unbekannt.

8. Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung

Mit dieser Regelung sollen die Rechte des Markeninhabers verbessert und der wachsenden Produktpiraterie effektiv begegnet werden. Der Markeninhaber kann nun auch gegen schutzrechtsverletzende Waren vorgehen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung aus Drittstaaten stammen. Dies ging vorher nur, wenn nachgewiesen werden konnte, dass die Waren dazu bestimmt sind in der EU in den Verkehr gebracht zu werden.

Diese Regelung ist sehr erfreulich, da somit auch ein Vorgehen gegen die Durchfuhr von rechtsverletzenden Waren in Deutschland möglich ist.

Die Patent- und Rechtsanwälte von Müller Schupfner & Partner haben die Entwicklungen des neuen Markengesetzes aufmerksam verfolgt, waren in Brüssel beim Gesetzgebungsverfahren z.T. selbst involviert und sind daher bestens auf das heutige Inkrafttreten vorbereitet. Ihre Fragen und Anliegen bezüglich Ihrer Gewerblichen Schutzrechte und Ihrem Geistigen Eigentum können jederzeit gerne beantwortet werden.