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Das Ende des Deutsch-Schweizer Marken-Abkommens von 1892

Im Zuge des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) hat Deutschland das „Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz“ von 1892 gekündigt.

Das Abkommen wurde seinerzeit zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und seiner Majestät, dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, abgeschlossen.

Der wohl relevantestes Anwendungsfall des Deutsch-Schweizer Abkommens für Markeninhaber lag im Bereich des Markenrechts und insbesondere bei dem Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung von Marken. Grundsätzlich werden nur solche Benutzungshandlungen als rechtserhaltend angesehen, die in dem jeweiligen Staat – also bei deutschen Marken in Deutschland und bei Schweizer Marken in der Schweiz – erfolgen. Das Deutsch-Schweizer Abkommen hat diesen Grundsatz dahingehende modifiziert, so dass auch Benutzungshandlungen in dem jeweils anderen Territorium als rechtserhaltend anerkannt wurden. Im Ergebnis konnte somit eine deutsche Marke erfolgreich gegen einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung verteidigt werden, die gar nicht in Deutschland, dafür aber in der Schweiz benutzt worden war und umgekehrt. Dies war für den ein oder anderen Markeninhaber sicherlich sehr hilfreich, da vermutlich nicht jedem Anwalt dieses Abkommen und seine Folgen ohne Weiteres bekannt war. Durch das MaMoG musste das Deutsch-Schweizer Marken-Abkommens von 1892 nun aufgegeben werden, da dieses ein Benutzung der Marke im Inland verlangt.

Folgen für den Markeninhaber:

Sofern Sie Inhaber von Deutschen oder Schweizer Marken sind, welche sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befinden und die lediglich in dem jeweils anderen Land benutzt werden, sollte überprüft werden, ob gegebenenfalls eine Benutzungsaufnahme in dem Land, in dem Markenschutz besteht, erfolgen kann, oder ob eventuell neue Marken angemeldet werden sollten.

Für den Fall, dass wir Ihr Markenportfolio bezüglich deutscher und/oder schweizer Marken und deren Benutzungslage überprüfen sollen, stehen Ihnen unsere Experten auf diesem Gebiet gerne zur Verfügung.

Andreas Otto                  Clemens Bauer