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Bundesgerichtshof hebt die Löschung zweier dreidimensionaler quadratischer Verpackungsmarken für Tafelschokolade des Schokoladenherstellers „Ritter Sport“ auf

Mit den kürzlich veröffentlichten Beschlüssen vom 18.10.2017 (Az. I ZB 105/16 und I ZB 106/16) – wir hatten bereits im Oktober kurz darüber berichtet – hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Löschung zweier dreidimensionaler quadratischer Verpackungsmarken für Tafelschokolade des Schokoladenherstellers „Ritter Sport“ durch das Bundespatentgericht (BPatG) aufgehoben und stärkt damit die dreidimensionale Marke.

1. Verlauf des Verfahrens

Der bekannte Schokoladenhersteller „Ritter-Sport“ hat zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ unter anderem beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert:

Diese eingetragenen Marken zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenen Verschlusslasche.

Ein Mitbewerber von „Rittersport“ hat beim Deutschen Patent-und Markenamt zunächst die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent-und Markenamt hat daraufhin zunächst die Löschungsanträge des Löschungsantragstellers zurückgewiesen.

Mit Beschlüssen vom 04.11.2016 hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts (Aktenzeichen: 25W (pat) 78/14 und 25 W(pat) 79/14 -) die Markenfähigkeit abglehnt, da diese Marken ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

2. Entscheidung des BGH: Quadratische Form ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade

Mit den aktuellen Beschlüssen hat der BGH nunmehr diese Entscheidungen des BPatG aufgehoben und das Verfahren zurück an das Bundespatentgericht zur Entscheidung verwiesen.

Der BGH stellt klar, dass die Form der Ware oder die ihr gleichgestellte Form der Verpackung nur dann durch die Art der Ware selbst bedingt sind, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

Relevant sind ausschließlich Gebrauchseigenschaften, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, die aber nicht den Verbrauchern zugutekommen.

Schutzunfähig ist eine Marke nur dann, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (im Fall: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile hingegen, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (im Fall: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar.

Das Bundespatentgericht hat jetzt noch zu entscheiden, ob die Marken dennoch zu löschen sind, weil sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

3. Hinweise für die Praxis

Nach einer Reihe von Entscheidungen, vor allem des Gerichtshofs der Europäischen Union, die die Löschung von Warenformmarken bestätigten, stärken die Entscheidungen des BGH entgegen dieser Tendenz die Position von Warenformmarken und damit die Schutzmöglichkeiten von Unternehmen für ihre Produkte und Produktverpackungen.