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Bundesgerichtshof bestätigt: „Bekömmliches“ Bier ist eine unzulässige Werbeangabe für Bier mit mehr als 1,2 Prozent Alkoholgehalt

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte mit seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (Az. I ZR 252/16) die vorinstanzlichen Entscheidungen des OLG Stuttgart (Berufungsurteil vom 03.11. 2016, Az. 2 U 37/16) und LG Ravensburg (Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 51/15 KfH), wonach die Bewerbung von Biers mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent als „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei, welche vorrangig Bier in Oberschwaben, im Allgäu und am östlichen Bodensee verkauft. Anstoß für die Gerichtsstreitigkeiten war die Online-Bewerbung der Beklagten von drei ihrer Biersorten mit der Angabe „bekömmlich“, wie zum Beispiel:

Hiergegen wandte sich ein Berliner Wettbewerbsverband, der die Bezeichnung „bekömmlich“ als eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ansah, welche für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Werbung unzulässig sei. Der Verband mahnte die Beklagte erfolglos ab und erhob Klage auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006:  Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe” bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.