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BGH löscht Positionsmarke „Sohlenmuster“ (I ZB 59/23)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 2. Mai 2024 beschlossen, dass die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG), wonach die Positionsmarke „Sohlenmuster“ (Nr. 30 2015 053 169) zu löschen sei, zurückgewiesen wird.

Das BPatG hat zuvor die Positionsmarke aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelösch. Das BPatG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unterscheidungskraft und wesentliche herkunftshinweisende Funktion der Marke nach den einschlägigen Maßstäben zur Unterscheidungskraft eines Zeichens, das mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmelze, nur gegeben sei, wenn das Zeichen zum Anmeldezeitpunkt erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit von Sohlengestaltungen abgewichen sei beziehungsweise zum Entscheidungszeitpunkt abweiche.

Diese Ansicht wird auch vom BGH geteilt. Insbesondere führt der BGH aus, dass die streitgegenständliche Gestaltung gleichermaßen miteinander sich kreuzende und parallel verlaufende Linien aufweise. Durch diese immer gleiche Anordnung ergebe sich ein sich wiederholendes, gleichartiges grafisches Muster und es entstünden von der Markeninhaberin als „knochenähnlich“ bezeichnete Einschlüsse. Es handle sich dabei zwar um gefällig angeordnete und in wiederkehrender Abfolge sich wiederholende Musterungen und um eine besonders ansprechend geordnete Linienführung. Darüber hinaus seien der Oberflächengestaltung aber keine charakteristischen oder erheblich über der Norm oder Branchenüblichkeit liegenden Abweichungen zu entnehmen. Es handle sich um eine Variation von sich schneidenden Querlinien, die im Anmeldezeitpunkt häufig bei anderen Sohlengestaltungen zu finden gewesen sei, und die insoweit nicht erheblich von dem Üblichen abweiche.

Diese Entscheidung zeigt erneut, dass das Markenrecht zwar eine Vielzahl verschiedener Markenformen zulässt, eine erfolgreiche Erlangung und Verteidigung aber ein komplexes Unterfangen ist. MSP hat viel Erfahrung im Bereich verschiedener Markenformen und hat zuletzt eine Positionsmarke eingetragen und verteidigt. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Dr.-Ing. Nikolai Köllisch LL.M.           Christian Kröner