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Auslegung des Art. 13 (2) der neuen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EPA

Erste richtungsweisende Entscheidungen zu Art. 13 (2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) des Europäischen Patentamts

Seit dem 01. Januar 2020 ist die neue Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) des Europäischen Patentamts (EPA) in Kraft. Eine der größten Änderungen dieser neuen Verfahrensordnung ist in Art. 13 (2) VOBK geregelt, der festlegt, dass nach einer von der Kammer festgelegten Frist oder nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben sollen. Es handelt sich um die sogenannte dritte Konvergenzstufe. Dies trifft auf alle Ladungen zu mündlichen Verhandlungen zu, die nach dem 01. Januar 2020 ergangen sind. Nach Art. 13 (2) VOBK sind nur solche Änderungen ausnahmsweise zuzulassen, die auf „stichhaltige Gründe“ zurückzuführen sind, die „außergewöhnliche Umstände“ rechtfertigen.

In der Zwischenzeit sind mehrere Entscheidungen von Beschwerdekammern gefällt worden, die diesen Rechtsbegriff der „stichhaltigen Gründe“ mit Inhalt füllen. Beispielsweise sieht es die Entscheidung T 2486/16 vor, dass es nicht ausreicht, die außergewöhnlichen Umstände nur zu bezeichnen, sondern es muss klar erklärt werden, wie diese Umstände die Partei daran gehindert haben, zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Argumente oder Dokumente bzw. Anträge in das Verfahren einzubringen. In der Entscheidung T 2271/18 wird sogar ein Einbringen von neuen Anträgen nach der Ladung zurückgewiesen, obwohl in dieser Ladung neue Einwände der Beschwerdekammer in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurden und die Patentinhaberin als Reaktion auf diese neu vorgetragenen Gründe neue Hilfsanträge eingereicht hatte, mit denen versucht wurde, diese neuen Einwände der Beschwerdekammer auszuräumen. In diesem Fall wurde allerdings auch entschieden, dass die neu eingebrachten Hilfsanträge nicht dem Erfordernis der Klarheit genügten und deswegen nicht als prima facie relevant zuzulassen sind.

Trotz der sehr strikten Vorgehensweise der Beschwerdekammern gibt es nun allerdings auch zwei Beispielsfälle, in denen Beschwerdekammern trotz Art. 13 (2) VOKB Änderungen des Beschwerdevorbringens nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugelassen haben. So wurde beispielsweise in dem Verfahren im Beschwerdeverfahren T 1756/16 ein neuer Hilfsantrag 1 zugelassen, der solchen Klarheitseinwände der Beschwerdekammer Rechnung trägt, die der Patentinhaberin erst mit der Ladung durch die Beschwerdekammer mitgeteilt wurden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer handelte es sich um leichte Formfehler, die insbesondere unter Berücksichtigung des erteilten Anspruches 2 leicht zu beheben waren. Da es sich somit um einen bereits erteilten Anspruch handelte, gegen den keine Klarheitseinwände zu erheben wären, wurden die vorgenommenen Änderungen als zulässig erachtet.

In der Entscheidung T 1294/16 wurden Hilfsanträge berücksichtigt, die eine Reaktion auf den Inhalt eines neuen Dokuments D7 darstellten, das von der Beschwerdekammer erst mit der Ladung benannt wurde.

Es ist somit festzustellen, dass in beiden Fällen, in denen Änderungen nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch zugelassen wurden, diese Änderungen auf den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdekammern zurückzuführen waren und durch die Beschwerdekammer neu eingeführt wurden.

Auch wenn das Vorbringen von neuen Argumenten oder Tatsachen nach Ergehen der Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem Beschwerdeverfahren am EPA zukünftig in der Regel unberücksichtigt bleiben wird, scheint es dennoch bestimmte Ausnahmefälle zu geben, bei denen solche Änderungen berücksichtigt werden könnten. Eine notwendige, obgleich nicht unbedingt hinreichende Voraussetzung scheint zu sein, dass die Änderungen auf neue Einwände zurückzuführen sind, die von der Beschwerdekammer erst mir der Ladung eingeführt wurden.

Dr. Stephan Kratz