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Anordnung des Berufungsgerichts des einheitlichen Patentgerichts betreffend die wirksame Zustellung einer Klageschrift

Das Berufungsgericht hat in der Anordnung vom 13. Oktober 2023 entschieden, dass eine Klageschrift auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn in der Klageschrift erwähnte Anlagen nicht beigefügt sind, sofern die Klageschrift es dem Beklagten auch ohne die Anlagen ermöglicht, seine Rechte in Gerichtsverfahren vor den Gerichten des EPG geltend zu machen. In diesem Fall ist jedoch einem Antrag des Beklagten auf Fristverlängerung stattzugeben. Dabei sind die Fristen zur Erhebung eines Einspruchs (Regel 19.1 VerfO) bzw. einer Klageerwiderung (Regel 23 VerfO) in der Regel um den Zeitraum zu verlängern, indem die Anlagen nicht zur Verfügung standen.
In der Vorinstanz hatte die Lokalkammer München (LKM) ebenfalls entschieden, dass die Klage auch ohne die darin erwähnten Anlagen wirksam zugestellt sei. Die LKM hatte jedoch einen Antrag auf Fristverlängerung der Beklagten noch abgelehnt mit der Begründung, die Anlagen seien der Beklagten zugänglich, weshalb der Verzug bei der Zugänglichmachung der Anlagen keine Fristverlängerung rechtfertige.
Das Berufungsgericht argumentiert, dass diese Erwägung der LKM zur Ablehnung der Fristverlängerung dem Zweck der Regel 13.2 VerfO widerspreche, wonach der Kläger je eine Kopie aller Unterlagen beizufügen hat, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Grundsätze der Fairness und der Billigkeit geböten es daher, eine entsprechende Fristverlängerung zu gewähren.
Sollten Sie Fragen zu dem Einheitlichen Patentgericht haben, kontaktieren Sie gern unser erfahrenes Anwaltsteam.

Dr. Matthias Vogt Christian Kröner