Kategorien

IP-NEWS

Long-Arm-Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts

Ein weiteres wichtiges Signal des UPC (hier Einheitliches Patentgericht Lokalkammer Hamburg) zur Long-Arm-Zuständigkeit: Das Gericht scheint bereit zu sein, die Brüssel-Ia-Verordnung recht großzügig anzuwenden – allerdings nicht ohne Grenzen. Insbesondere interessant ist die Auslegung von Artikel 8 Brüssel Ia.

Für Beklagten 1 erkannte das Gericht die Zuständigkeit über einen Ankerbeklagten an. Warum? Weil Beklagter 3 mit Wohnsitz in den Niederlanden vorliegend bereits ordnungsgemäß vor dem UPC stand und das Gericht der Ansicht war, dass Beklagter 1 und Beklagter 3 durch dieselbe mutmaßliche Vertriebskette für Spanien eng miteinander verbunden seien. Mit anderen Worten: dasselbe Produkt, derselbe Zielmarkt und eine hinreichend enge tatsächliche und rechtliche Verbindung.

Für Beklagten 5 fiel das Ergebnis jedoch anders aus: Der Kläger versuchte, die Zuständigkeit nach derselben Logik des Ankerbeklagten zu begründen, doch das Gericht lehnte dies ab. Die Verbindung war zu schwach: Die Rolle von Beklagten 3 als EU-Bevollmächtigter reichte nicht aus, um es für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten vorhersehbar zu machen, dass er gemäß Artikel 8 vor dem EPG verklagt werden könnte.

Die Schlussfolgerung ist also klar:

Art. 8 Brüssel Ia bleibt als wirkungsvolles Instrument verfügbar – jedoch nur, wenn die Struktur der Mitbeklagten eine wirklich enge und vorhersehbare Verbindung widerspiegelt. Eine rein regulatorische oder formale Rolle reicht nicht aus.

Für alle, die sich mit der „Long-Arm“-Zuständigkeit des EPG befassen, ist dies eine Entscheidung, die es zu beobachten gilt.

Das Prozessführungsteam von MSP bewertet gerne individuelle Konstellationen in diesem Bereich und bietet umfassende Unterstützung.

Unser Ansprechpartner bei Fragen ist: Dr.-Ing. Nikolai Köllisch LL.M.