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Erfolgreiche einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung

LG Hamburg bestätigt Verwechslungsgefahr zwischen AIRFLOW und AIRSHOW

München, März 2026 – Müller Schupfner & Partner ist es gelungen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich gegen die Verwendung des Zeichens „AIRSHOW“ durch einen Wettbewerber vorzugehen. Das zuständige Landgericht Hamburg hat auf Antrag der Kanzlei eine einstweilige Verfügung erlassen und damit die Position der Antragstellerseite im markenrechtlichen Streit bestätigt.

Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung des Zeichens „AIRSHOW“ durch einen Konkurrenten im Zusammenhang mit Informationsveranstaltungen für dentale Prophylaxegeräte. Die Antragstellerseite machte geltend, dass diese Nutzung die Rechte an der geschützten und bekannten Marke „AIRFLOW“ verletze und geeignet sei, beim angesprochenen Publikum eine Verwechslung hervorzurufen. Zudem wurde beanstandet, dass das Zeichen markenmäßig verwendet werde, also aus Sicht der Verkehrskreise als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden könne.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass zwischen den Zeichen eine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Maßgeblich hierfür waren unter anderem die Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Umstand, dass sie im Zusammenhang für Dienstleistungen für Prophylaxegeräte verwendet wurden. Darüber hinaus bestätigte das Gericht ausdrücklich, dass die beanstandete Nutzung des Zeichens „AIRSHOW“ eine markenmäßige Verwendung darstellt.

Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ist es dem Antragsgegner vorläufig untersagt, das Zeichen „AIRSHOW“ weiterhin in der beanstandeten Weise für Veranstaltungen zu verwenden.

Müller Schupfner & Partner berät regelmäßig Unternehmen bei der Entwicklung, Absicherung und Durchsetzung von Markenrechten sowie bei der Verteidigung gegen markenrechtliche Ansprüche.