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ECTA MUNICH ®ETREAT

Der ECTA MUNICH ®ETREAT Workshop „Case Law of the EUIPO Boards of Appeal and German Courts“ am 19. März 2018 im Deutschen Patent- und Markenamt wurde erfolgreich von Müller Schupfner & Partner organisiert. Mehr als 70 Teilnehmer haben an der Veranstaltung mit zwei hochkarätigen Vorträgen, gefolgt von einem von Müller Schupfner & Partner gesponserten Empfang, teilgenommen.

Moderiert wurde der Workshop von Frau Marie-Christine Seiler, Junior Partnerin bei Müller Schupfner & Partner. Das Grußwort sprach Frau Dr. Annette Rupp-Swienty, Leiter der Abteilung “Nationales und Internationales Markenrecht, Koordination der Rechtsprechung” beim Deutschen Patent- und Markenamt und gab daraufhin einen kurzen Überblick über die geplante Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436 in Deutschland.

Herr Christoph Bartos, Mitglied der Beschwerdekammern des EUIPO, hielt dann einen sehr informativen, interaktiven und unterhaltsamen Vortrag über die neueste Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EUIPO, insbesondere zu Markeneintragungs-und Widerspruchsentscheidungen. Hervorzuheben ist ein Fall, in dem die Fälschung von Benutzungsunterlagen von der Beschwerdekammer in detektivischer Arbeit aufgedeckt wurde. Geteilte Meinung beim Publikum riefen die Entscheidungen zur Verwechslungsgefahr von Einbuchstabenmarken hervor. Einigkeit herrschte hingegen in der Bewertung von bösgläubigen Markenanmeldungen, z.B. von bekannten Fussballspielernamen wie Balotelli oder Neymar.

Als zweiter Hauptredner berichtete Herr Lars Meinhardt, Vorsitzender Richter am Landgericht München I der Markenstreitkammer, über mehrere hochaktuelle Themen im deutschen Markenverletzungsverfahren. Im Mittelpunkt standen zum einen die aus einem Unterlassungsanspruch folgenden Beseitigungspflichten einschließlich der Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zum Rückruf der Produkte bei seinen Abnehmern, insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren. Zum anderem diskutierte er die Anforderungen an eine markenmäßigen Benutzung, im Gegensatz zum dekorativen oder rein beschreibenden Gebrauch einer Marke anhand aktueller von Gerichten entschiedener Fälle.

Die Teilnehmer haben sich rege an der Diskussion beteiligt und die Organisatoren konnten sich über vielfaches positives Feedback freuen.

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