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Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26. April 2019 in Kraft getreten!

Am Freitag, den 26. April 2019, ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das GeschGehG, in Kraft getreten und damit die Know-How-Richtlinie (EU) 2016/943 mit etwas Verspätung auch in Deutschland umgesetzt worden.

Bis zum 26. April 2019 wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter anderem durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich durch §§ 17 bis 19 UWG geschützt. Diese Normen wurden nun aufgehoben und in das neue Gesetz integriert.

Folgende Bestimmungen treten unter anderem in Kraft:

•    Einführung einer gesetzlichen Definition von Geschäftsgeheimnissen:

Das Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die geheim ist, einen wirtschaftlichen Wert hat, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Diese Definition verbessert die alte Rechtslage durch Normierung eines objektiven Kriteriums „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ anstatt des vormals erforderlichen subjektiven Kriteriums „Geheimhaltungswille“. Darüber hinaus wird auch durch die Voraussetzung „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ der Anwendungsbereich konkretisiert, da Unternehmen nicht selbst entscheiden können, wann ein Geschäftsgeheimnis vorliegt.

•    Erlaubte Handlungen sind die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch eigenständige Schöpfung und Entdeckung, durch Reverse Engineering und durch die Ausübung von Information- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer.

Eine in der Praxis sehr bedeutsame Änderung ist, dass das Reverse Engineering ab jetzt ohne Einschränkung zulässig ist, um ein Geschäftsgeheimnis zu erlangen. Vorher war das nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig.

•    Die rechtswidrige Erlangung durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung, unbefugtem Kopieren oder sonstigem Verhalten, welches nicht Treu und Glauben entspricht, als auch die rechtwidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zählen zu den verbotenen Handlungen.

•    Wichtigste Änderung: Einführung von Tatbestandsausnahmen, insbesondere von:

Ein Hinweisgeber, sog. Whistleblower, handelt nicht mehr strafbar, bei der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dadurch das allgemein öffentliche Interesse geschützt werden soll. Auf die Absicht des Hinweisgebers soll es – entgegen der Richtlinie – nicht mehr ankommen.

•    Einführung eines Rechtfertigungstatbestands, um das Strafbarkeitsrisiko für Pressevertreter oder Berufsgeheimnisträgern durch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu minimieren.


Die Patent- und Rechtsanwälte von Müller Schupfner & Partner haben die Entwicklungen des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aufmerksam verfolgt und sind daher bestens vorbereitet. Ihre Fragen und Anliegen bezüglich Ihres Know-hows können jederzeit gerne beantwortet werden.

Dr. Thomas Huber     Katharina von Seydlitz-Kurzbach

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