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Das neue EU-Kartellrecht für Lizenzverträge

Endlich ist es soweit!

Das neue EU-Kartellrecht für Lizenzverträge wurde von Europäischen Kommission in Brüssel veröffentlicht und tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen werden von der Kommission  in der Pressemitteilung vom 16.4.2026 beschrieben (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_809 ) :

“Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften betreffen neue Marktpraktiken:

Datenlizenzvereinbarungen: Angesichts der strategischen Bedeutung von Daten enthalten die überarbeiteten TT-Leitlinien einen neuen Abschnitt über die Prüfung von Datenlizenzen für Produktionszwecke nach Artikel 101 AEUV. In diesem Abschnitt wird beispielsweise erläutert, dass die Lizenzierung von urheberrechtlich oder durch das EU-Datenbankrecht geschützten Datenbanken in der Regel dem Wettbewerb förderlich ist und dass die Kommission diese Art der Datenlizenzierung nach denselben Grundsätzen wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen prüfen wird.

Lizenzverhandlungsgruppen: Lizenzverhandlungsgruppen gründen sich auf Vereinbarungen zwischen Technologieanwendern, in denen diese übereinkommen, die Bedingungen der Technologielizenzen, die sie von Technologieinhabern erhalten möchten, gemeinsam auszuhandeln. So benötigen beispielsweise Produkthersteller möglicherweise Zugang zu Patenten, die Teil eines Technologiestandards sind. Die Leitlinien enthalten nun einen Abschnitt, in dem die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen, die Unterscheidung zwischen echten Lizenzverhandlungsgruppen und Einkaufskartellen sowie die relevanten Faktoren für die Beurteilung, ob eine Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich den Wettbewerb beschränkt, erläutert werden. Ferner werden Maßnahmen hervorgehoben, die Lizenzverhandlungsgruppen ergreifen können, um das Risiko eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV zu verringern.

Zudem wurden Änderungen vorgenommen, um die Anwendung der Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen.

Insbesondere wurde die Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Fälle vereinfacht, in denen die Lizenzvergabe vor der Vermarktung einer Technologie erfolgt. Darüber hinaus wurden bestimmte in den Leitlinien dargelegte Voraussetzungen des Safe-Harbour-Bereichs für Technologiepools weiter präzisiert, um sicherzustellen, dass der Vorteil des Safe-Harbour-Bereichs Pools vorbehalten ist, die mit Artikel 101 AEUV im Einklang stehen. Technologiepools sind Vereinbarungen, bei denen mehrere Technologieinhaber ihre Technologierechte in ein Paket einbringen, das an die Mitglieder des Pools und Dritte in Lizenz vergeben wird. Pools unterstützen häufig Technologiestandards wie Telekommunikationsstandards.”

Es ist begrüßenswert, dass die Kommission auf eine grundlegende Neugestaltung der GVO TT verzichtet hat.

Positiv zu bewerten ist in diesem Zusammenhang auch, dass gemäß Art. 10 GVO TT “die Vereinbarungen, die am 30. April 2026 in Kraft waren  und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser neuen Verordnung nicht erfüllen, aber am 30. April 2026 der bisherigen GVO TT entsprachen, bis zum 30. April 2027 nicht dem Verbot gemäß Art. 101 AEUV unterliegen, also bis 30. April 2027 kartellrechtlich erlaubt sind.

Dr. Michael Groß wird hierzu auf dem AH-Seminar am 7.5.2026 vortragen: https://www.akademie-heidelberg.de/seminar/das-neue-eu-kartellrecht-fuer-lizenzvertraege

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