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EPA-Beschwerdekammer Entscheidung T 1741/22: Kein technischer Effekt bei der bloßen Generierung von weiteren Daten aus Messdaten

Mit ihrer Entscheidung vom 17. Juli 2024 hat die Beschwerdekammer 3.5.05 festgestellt, dass das bloße Herleiten von weiteren Daten aus medizinischen Messungen keinen technischen Effekt begründet.

In dem Anmeldebeschwerdeverfahren hatte die Anmelderin argumentiert, dass ein technischer Effekt vorliege, weil neue Daten generiert würden. Dabei werden aus bestehenden medizinischen Messdaten weitere Daten erzeugt, indem maximale/minimale Glukose-Werte bestimmt und angezeigt werden. Diese Daten dienen nach Interpretation der Beschwerdekammer dazu, einen Arzt in seinen rein intellektuellen Entscheidungsphasen der Diagnose und Therapie zu unterstützen. Aufgrund seiner überwiegend nicht-technischen Natur könne ein solches Merkmal nicht zum technischen Charakter der Erfindung beitragen.

Die Beschwerdekammer gibt dabei an, mit der vorherigen Entscheidung T 2681/16 nicht übereinzustimmen. Insbesondere müsse bei der Verwendung des Begriffs „Messung“ („measurement“) zwischen einer tatsächlichen technischen Messung und einem nur rein kognitiven Vorgang unterschieden werden. Auch widerspricht die Beschwerdekammer explizit einem Beispiel in den Richtlinien zur Prüfung (G-II, 3.3), indem sie die Ansicht vertritt, dass das automatische Bereitstellen einer medizinischen Diagnose keinerlei technischen Charakter aufweise. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass besonderes Augenmerk bei dem Entwurf von Anmeldungen geboten ist, die sich mit der Datenverarbeitung beschäftigen. MSP hat schon unzählige computerimplementierte Erfindungen sowie Datenverarbeitungserfindung zu Erteilung gebracht und auch in mehrseitigen Verfahren verteidigt. Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Christian Kröner                  Dr. Matthias Vogt