Sortenschutzrecht
Der Sortenschutz schützt die Leistung von Pflanzenzüchtern durch die Eintragung von neu gezüchteten Pflanzensorten in das Sortenschutzregister. Er wird besonders häufig für Zierpflanzen sowie landwirtschaftliche Nutzpflanzen beantragt, wobei die Anträge oft von kleinen und mittleren Unternehmen sowie unabhängigen Züchtern gestellt werden. Genetisch manipulierte Pflanzen werden in der Regel nicht auf diese Weise geschützt. Der Sortenschutz kann entweder mit Wirkung für Deutschland beim Bundessortenamt beantragt werden, oder für ein EU-weit geltendes Sortenschutzrecht, das vom gemeinschaftlichen Sortenamt in Angers, Frankreich, erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schutzrechtes sind wie folgt:
- Die Pflanzensorte muss unterscheidbar sein, d. h. sie muss sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden, z. B. in der Farbe der Blüten oder im Aussehen der Früchte.
- Die Sorte muss homogen sein, was bedeutet, dass die für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale einheitlich in allen Pflanzen vorkommen.
- Darüber hinaus müssen die für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale auch nach jeder Vermehrung unverändert bleiben, d. h. die Sorte soll beständig sein.
- Schutz wird selbstverständlich nur für neue Sorten erteilt. Eine Sorte gilt als neu, wenn keine Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte bereits vor dem Antragstag an Dritte abgegeben worden sind, wobei hier bestimmte Neuheitsschonfristen gelten.
- Nicht zuletzt benötigt jede Sorte eine eintragbare Sortenbezeichnung.
Der Sortenschutz verleiht dem Sortenschutzinhaber das alleinige Recht, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen. Die Dauer des Schutzes variiert je nach Pflanzenart zwischen 25 und 30 Jahren.