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Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

Am 20. März 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) für nichtig erklärt.

Gegen das EPGÜ-ZustG wurde 2017 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die sich darauf stützte, dass das Gesetz nicht im Einklang mit dem Grundgesetz sei, welches eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erfordert. Im Falle der Zustimmung zum EPGÜ-ZustG war diese Voraussetzung nicht erfüllt, da lediglich 35 Abgeordnete an der Abstimmung im Bundestag teilnahmen.

Die Entscheidung des BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde statt. Sie stützt sich im Wesentlichen auf Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes, die mit einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern des Parlaments, d.h. im Bundestag und im Bundesrat, gebilligt werden müssen. Das BVerfG betrachtet das EPGÜ-ZustG als gleichwertig mit einer Änderung der Verträge der Europäischen Union. Da der Bundestag das Gesetz nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet hat, ist es nicht mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar und somit nichtig.

Das BVerfG sagt nicht, dass das EPGÜ-ZustG als solches verfassungswidrig ist, was wiederum bedeutet, dass die deutsche Gesetzgebung theoretisch ein neues Gesetz zur Ratifizierung des EPGÜ-ZustG verabschieden könnte, wenn diese das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit erfüllt.

Da die weiteren vorgebrachten Gründe der Verfassungsbeschwerde nicht durchgedrungen sind, kann das vorliegende Urteil „lediglich“ zu einer weiteren Verzögerung des Inkrafttretens des UPC-Abkommens führen, wenn nicht die Absicht des Vereinigten Königreichs, nicht an dem UPC teilnehmen zu wollen, dazu führt, dass das Vorhaben grundlegend überdacht wird.

 

 

 

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